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Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1. Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der
Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Liefe-
rung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst her-
stellen oder bei Zulieferern einkaufen ( §§ 433 , 650 BGB). Sofern nichts anderes verein-
bart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. je-
denfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf
sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder er-
gänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und in-
soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Die-
ses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käu-
fer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich
widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsver-
einbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den
AVB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Ver-
trag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzu-
geben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail,
Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Be-
deutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vor-
schriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich aus-
geschlossen werden.
§ 2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir
dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Be-
rechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbe-
schreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an
denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Ver-
tragsangebot innerhalb von ...... Arbeitstagen nach seinem Zugang bei uns anzuneh-
men.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder
durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
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§ 3. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. ... Wochen ab Ver-
tragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hier-
über unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mit-
teilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir be-
rechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Ge-
genleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der
Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei
sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir
im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in
Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlan-
gen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs
0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der
verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer
gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pau-
schale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und
eine etwaige Nacherfüllung ist.
Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungs-
ort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir be-
rechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-
fälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslie-
ferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entspre-
chend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Grün-
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den, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pau-
schale Entschädigung 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Tag, beginnend mit dem
Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Annahme oder Mitwirkung verweigert wird
bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbeson-
dere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) blei-
ben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurech-
nen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeit-
punkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Um-
satzsteuer.
(2) Wünscht der Käufer den Versand der Ware an einen von ihm benannten Ort, (§ 4
Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom
Käufer gewünschten Transportversicherung. Für die Abwicklung der mit dem Transport
verbundenen Mehraufwendungen wird ein Aufschlag auf den vereinbarten Preis von
10% auf den Nettowarenwert, mindestens aber ......... Euro jeweils zzgl. der gesetzli-
chen Umsatzsteuer.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung ist der Kaufpreis fällig und zu zah-
len innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum der Rechnungsstellung und
Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur ge-
gen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens
mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es
einer Mahnung durch uns bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zwischen Unternehmen zu verzinsen. Wir be-
halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Liefe-
rung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser
AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung ei-
nes Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vor-
schriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
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§ 6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderun-
gen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte For-
derungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Warenautomaten vor.
§ 7. Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über
den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)und die Rechte des Käufers aus gesondert
abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und
die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen)
getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Ver-
trages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Home-
page) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit
die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu be-
urteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen
des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der
Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss
kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelan-
sprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeige-
pflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Un-
tersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon un-
verzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt
der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten
Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur
Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel
infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbei-
tung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käu-
fers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nach-
erfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacher-
füllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unbe-
rührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
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(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Ge-
legenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf
unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückga-
beanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den
Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Ein-
bau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ur-
sprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf
Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Ein-
baukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und
diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer
die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten er-
setzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich
kein Mangel vorliegt.
(8) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu besei-
tigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlan-
gen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vor-
her, zu benachrichtigen. Zur Kostenerstattung sind wir nicht verpflichtet, wenn wir be-
rechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten zu verweigern.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist er-
folglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts-
recht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind aus-
geschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüter-
kauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeb-
licher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach
Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.
§ 8. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außerver-
traglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrläs-
sigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in
eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
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a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver-
pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-
mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegen-
über Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten),
deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten
nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen-
heit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkt-
haftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käu-
fer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Ab-
nahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Ver-
jährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach
dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-
rungsfristen.
§ 10. Rechtswahl und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentli-
chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –
auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 86368 Gersthofen. Ent-
sprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferver-
pflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allge-
meinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Die Parteien sind dann jedoch verpflichtet
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unter Beachtung der bisherigen Interessen über eine alternative Regelung zu verhan-
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